Mund-Nasen-Bedeckung

Was umfasst die „Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“?

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung besteht gem. § 4 Absatz 1 Nummer 9 der InfektionsschutzVO in geschlossenen Räumen des Schulgebäudes.

Ausnahmen von der Verpflichtung eine Mund‐Nasen‐Bedeckung zu tragen gelten für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie insbesondere für Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund‐Nasen‐Bedeckung tragen können, gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen. Berufen sich Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nicht offenkundig oder der Schule bekannt ist, ist ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.

Wichtig ist weiter, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung nicht über den Anwendungsbereich der InfektionsschutzVO ausgeweitet werden darf. Eine weitergehende Verpflichtung z.B. durch Konferenzbeschlüsse ist unzulässig. Entsprechende Beschlüsse schulischer Gremien zur Einführung einer Pflicht zum Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung auch im Unterricht oder im Freien sind als freiwillige Selbstverpflichtung der Schulgemeinschaft ohne Sanktionsandrohung auszulegen. Das freiwillige Tragen einer Mund‐Nasen‐Bedeckung darf niemandem untersagt werden.

Die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler mit einer Mund‐Nasen‐Bedeckung auszustatten, trifft diese selbst oder bei Minderjährigen ihre Erziehungsberechtigten. Es sind auch in erster Linie die Erziehungsberechtigten, die den minderjährigen Schülerinnen und Schülern den richtigen Umgang mit einer Mund‐Nasen‐Bedeckung vermitteln müssen.